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VSG NRW

§ 24 Weiterverarbeitung personenbezogener Daten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/24#abs-1 (1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten, auch in schriftlichen oder elektronischen Akten; die Verarbeitung ist auch zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat. Die Verarbeitung in zur Person geführten schriftlichen oder elektronischen Akten und Dateien ist zulässig, wenn

1. tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 vorliegen,

2. dies für die Erforschung und Bewertung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 erforderlich ist oder

3. die Verfassungsschutzbehörde nach § 3 Absatz 4 tätig wird.

Personenbezogene Daten in Dateien, die der Auswertung zur Aufgabenerfüllung gemäß § 3 Absatz 1 und 4 dienen, müssen durch Akten oder andere Datenträger belegbar sein. Dokumente, die nach Satz 2 gespeicherte Angaben belegen, dürfen auch gespeichert werden, wenn in ihnen weitere personenbezogene Daten Dritter enthalten sind. Eine Abfrage von Daten Dritter ist nur zu Zwecken des § 30 zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/24#abs-2 (2) Zur Aufgabenerfüllung nach § 3 Absatz 4 dürfen in automatisierten Dateien nur personenbezogene Daten über die Personen gespeichert werden,

1. die der Sicherheitsüberprüfung unterliegen oder in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen werden oder

2. für die eine Nachberichtspflicht der Verfassungsschutzbehörde im Rahmen einer gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungspflicht besteht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/24#abs-3 (3) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten Dritter gilt § 6 Absatz 7 entsprechend. Zufällig automatisiert erhobene personenbezogene Daten Dritter dürfen verarbeitet werden, sofern dies für Zwecke nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 erforderlich ist. Im Übrigen sind automatisiert erhobene Daten Dritter zu löschen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/24#abs-4 (4) Eine Speicherung personenbezogener Daten eines Mitglieds des Europäischen Parlaments, des Bundestags oder eines Landesparlaments gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder 2 in zu ihrer Person geführten Dateien oder Akten ist nur dann zulässig, wenn die damit verbundene Einschränkung des freien Mandats im Einzelfall zur Aufgabenwahrnehmung gemäß § 3 Absatz 1 erforderlich ist. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die oder der Abgeordnete das Mandat zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht oder diese aktiv und aggressiv bekämpft. Über die Erforderlichkeit der Speicherung entscheidet die für Inneres zuständige Ministerin oder der für Inneres zuständige Minister beziehungsweise ihre oder seine Vertretung im Amt nach Anhörung des Parlamentarischen Kontrollgremiums.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/24#abs-5 (5) Personenbezogene Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden, sind zu kennzeichnen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/24#abs-6 (6) Personenbezogene Daten dürfen über den für die Datenerhebung maßgebenden Anlass und Zweck hinaus nur genutzt werden zu Auskunftszwecken nach § 30 oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Daten als konkreter Ansatz für eine Verarbeitung unter den Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 geeignet sind. Ein automatisierter Abgleich personenbezogener Daten ist nur beschränkt auf Akten eng umgrenzter Anwendungsgebiete zulässig. Bei jeder Abfrage personenbezogener Daten in Akten und Dateien sind für Zwecke der Datenschutzkontrolle der Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abgefragten Daten ermöglichen, sowie Angaben zur Feststellung des Abfragenden zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/24#abs-7 (7) Umfang und Dauer der Speicherung personenbezogener Daten sind auf das für die Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörde erforderliche Maß zu beschränken.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/24#abs-8 (8) Von diesen Vorschriften abweichende Regelungen zu den nachrichtendienstlichen Mitteln gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 7 bis 15 gehen vor.

§ 23 § 25